Artenschutz, Kreuzkröte, Neuntöter, Orchidee

Arbeitsbereich
Artenschutzprüfung

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-Richtline (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Vogelschutzrichtline (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden.
Anders als das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend
– also überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.


Artenschutzprüfung Neubau TB Brunsbecke
Artenschutzprüfung - 6-streifiger Ausbau A 45, Lüdenscheid - Hagen

Artenschutz in der Straßenplanung

Bei der Planung von Projekten ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmemöglichkeiten sind an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Jede Straßenplanung – auch Kleinprojekte wie Radwege oder Rückhaltebecken - ist daher einer Artenschutzprüfung zu unterziehen, die normalerweise im Rahmen der Entwurfsaufstellung zusammen mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) erarbeitet wird.
Die Artenschutzprüfung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV Artenschutz). Dort sind alle rechtlichen und fachlichen Anforderungen beschrieben. Planungsleitfäden der Straßenbauverwaltungen ergänzen die VV Artenschutz um straßenbauspezifische und arbeitsmethodische Hinweise.

Artenschutzprüfung Ausbau A 1
Artenschutzprüfung - 6-streifiger Ausbau A 1

Artenschutz in der Bauleitplanung

Auch im besiedelten Bereich können seltene und gefährdete Tiere oder Pflanzen vorkommen. Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungen beachtet werden, um die biologische Vielfalt auch in der unmittelbaren Nachbarschaft der Menschen zu sichern. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird.
Auch bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von leerstehenden Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gefordert.
Sofern Vermeidungsmaßnahmen und bzw. oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, können Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Artenschutzprüfung Gebäudeabbruch
Artenschutzprüfung - Abbruch Wohnsiedlung Parkstraße
Adresse

Kuhlmann & Stucht
Stalleickenweg 5 
44867 Bochum

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